Häufig gestellte Fragen
Jede Person mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) hat Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden für Leistungen zur Unterstützung im Alltag. Auch nach einem Unfall, bei einer schweren Krankheit oder während einer Risikoschwangerschaft kann ein Anspruch auf Haushaltshilfe über die Krankenkasse bestehen.
Haushalt & Reinigung: Saugen, Wischen und die allgemeine Wohnungspflege.
Einkaufsservice: Erledigung von Wocheneinkäufen oder Besorgungen in der Apotheke.
Begleitung: Unterstützung bei Arztbesuchen, Behördengängen oder Spaziergängen.
Kochen & Wäsche: Zubereitung von Mahlzeiten und Wäschepflege.
Bürokratiehilfe: Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen und der Organisation von Terminen.
Nein, das ist in der Regel nicht nötig. Wenn Sie uns eine Abtretungserklärung unterschreiben, können wir unsere Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. So müssen Sie nicht in Vorleistung treten und haben keinen bürokratischen Aufwand mit der Erstattung.
Ja, wir bieten spezielle Leistungen für Schwangere an. Wenn Sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder nach der Entbindung Ihren Haushalt nicht allein führen können, übernimmt die Krankenkasse oft die Kosten für eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.
Ja, ein wichtiger Teil unserer Arbeit ist die Inklusion und Kinderbegleitung. Wir begleiten Kinder mit Förderbedarf im Alltag, bei Freizeitaktivitäten oder auf dem Weg zur Schule, um die Selbstständigkeit zu fördern und Familien spürbar zu entlasten.
Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat, die jede pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 1 zusätzlich bekommt. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann für Unterstützung im Alltag eingesetzt werden (z. B. Haushaltshilfe oder Betreuung).
Umwandlung: Nicht genutzte Sachleistungen (z. B. Pflegedienststunden) können teilweise in Entlastungsleistungen umgewandelt werden.
Sachleistungen: Pflegeleistungen, die direkt vom Pflegedienst erbracht und mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Verhinderungspflege: Wenn eine private Pflegeperson (z. B. Angehörige) verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege.
Pflegegeld: Monatliche Zahlung von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person, wenn Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen.
Kurzzeitpflege: Stationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum, wenn eine häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt).
Ein Eigenanteil ist der Betrag, den Sie selbst tragen müssen, wenn die Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht vollständig von der Pflegekasse oder Versicherung übernommen werden. Wir informieren Sie transparent vorab, damit Sie genau wissen, welche Kosten entstehen – ohne versteckte Gebühren.
Wir richten uns nach Ihrem Bedarf. Manche wünschen sich nur ein bis zwei Stunden Unterstützung pro Woche, andere benötigen tägliche Hilfe. Gemeinsam besprechen wir, was sinnvoll ist – feste Mindeststunden gibt es bei uns nicht, sondern flexible Lösungen nach Absprache.
