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Ratgeber · Krankenkasse

Haushaltshilfe nach Krankenhausaufenthalt 2026: § 38 SGB V, Antrag und Ablauf

Aktualisiert am 08.07.2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten

Nach dem Krankenhaus zählt jeder Tag, und trotzdem organisieren viele Patient:innen die Haushaltshilfe erst, wenn sie schon zu Hause sind. Wer dann mehrere Tage auf die Bewilligung der Krankenkasse wartet, läuft Gefahr, dass die Genesung kippt: Wäsche bleibt liegen, die Küche kühlt ab, Medikamente werden nicht abgeholt. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V haben, wie Sie den Antrag richtig stellen und wie Sie es schaffen, dass am Tag der Entlassung alles bereitsteht. Eine Übersicht aller Leistungen finden Sie im AmiVio-Förderkompass, und alle weiteren Ratgeber im Ratgeber-Archiv.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt nach einem stationären Aufenthalt, einer ambulanten OP oder einer schweren Erkrankung eine Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen, in begründeten Fällen länger. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, dass Sie den Haushalt nicht weiterführen können, und dass keine im Haushalt lebende Person einspringen kann. Lebt ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen.

AmiVio-Mitarbeiter begleitet eine Seniorin nach dem Krankenhausaufenthalt sicher nach Hause in der StädteRegion Aachen

Die 4 wichtigsten Fakten 2026

1) § 38 SGB V, der gesetzliche Anspruch

Anders als viele denken, ist die Haushaltshilfe eine Krankenkassenleistung (nicht Pflegekasse). Die Rechtsgrundlage ist § 38 SGB V. Voraussetzung: Sie sind gesetzlich versichert, eine ärztliche Bescheinigung liegt vor, und keine im Haushalt lebende Person kann den Haushalt weiterführen. Ohne Pflegegrad 2–5.

2) Dauer: 4 Wochen ohne Kinder, 26 Wochen mit Kindern unter 12

Im Regelfall übernimmt die Krankenkasse die Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen. Lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes, hilfsbedürftiges Kind im Haushalt, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen. In begründeten Einzelfällen (z. B. schwere Komplikationen) ist eine Verlängerung möglich. Die Dauer richtet sich nach der ärztlichen Bescheinigung.

3) 11,75 € pro Stunde, und Zuzahlung von 5 bis 10 € pro Tag

Die Krankenkasse erstattet der Haushaltshilfe 11,75 € pro Stunde (Stand 2025, Verbraucherzentrale). Üblich sind 8-Stunden-Einsätze pro Tag, bis zu 94 € pro Tag Gesamtkosten. Ihre Zuzahlung beträgt 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €. Bei Schwangerschaft oder Entbindung entfällt die Zuzahlung. Wenn Sie von der Zuzahlungspflicht befreit sind, entfällt Ihr Eigenanteil ebenfalls.

4) Antrag VOR Inanspruchnahme stellen

Die Haushaltshilfe muss vor der Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragt werden. Haben Sie ohne Zustimmung selbst eine Haushaltshilfe beauftragt, werden die Kosten nur in Ausnahmefällen erstattet. Ausnahme: Wenn Sie schon im Krankenhaus sind, können Sie den Antrag dort starten, Sozialdienst oder AmiVio-Bürokratiehilfe unterstützen Sie dabei. Bearbeitungsdauer: 1 bis 15 Werktage, bei Einschalten des Medizinischen Dienstes bis zu 5 Wochen zusätzlich.


Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe?

Sie haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, wenn alle dieser Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert (GKV).
  • Eine ärztliche Bescheinigung bestätigt, dass Sie den Haushalt nicht weiterführen können, mit Diagnose, ab wann die Hilfe nötig ist, wie lange und in welchem Umfang.
  • Keine im Haushalt lebende Person kann den Haushalt übernehmen (Partner:in, erwachsene Kinder, Eltern). Berufstätigkeit, Studium oder Pflege einer anderen Person zählen als Hinderungsgrund.
  • Sie haben keinen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Hinweis: Mit Pflegegrad 2+ kann die Haushaltshilfe dennoch für die Versorgung eines Kindes unter 12 im Haushalt infrage kommen.
  • Es liegt einer dieser Anlässe vor:
    • Schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung einer Krankheit
    • Krankenhausaufenthalt (stationär)
    • Ambulante Operation
    • Ambulante Krankenhausbehandlung
    • Medizinische Vorsorge- oder Reha-Maßnahme
    • Schwangerschaft oder Entbindung (§ 24h SGB V)

Wichtig zur Mitaufnahme: Werden Sie als Begleitperson eines Kindes oder Elternteils ins Krankenhaus aufgenommen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Haushaltshilfe für den zurückgelassenen Haushalt. Grundsatzurteil des BSG (Az.: 1 RK 11/95).

Sonderfall privat versichert (PKV): Private Krankenversicherungen regeln die Haushaltshilfe in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Viele PKV zahlen Haushaltshilfe bei ärztlicher Verordnung freiwillig, oft bis zu 14 Tage. Bei einer ambulanten Pflegesachleistung nach § 38 SGB XI analog fragen Sie Ihren Versicherer direkt.


Schritt 1: Den Antrag stellen

Der Antrag ist formlos, er muss aber vor der Inanspruchnahme bei der Krankenkasse eingehen. Idealerweise starten Sie ihn schon während des Klinikaufenthalts.

Drei Wege zur Antragstellung:

  • Online-Portal der Krankenkasse (schnellster Weg, viele Kassen bieten das).
  • Sozialdienst im Krankenhaus, die unterstützen beim Formular und kennen die Formalien.
  • Über AmiVio: Wir füllen die Formulare mit Ihnen gemeinsam aus, koordinieren mit der Kasse und rechnen nach Genehmigung direkt ab.

Direkt zur Online-Antragstellung Ihrer Krankenkasse:

Sie sind bei einer anderen Kasse? Rufen Sie einfach bei Ihrer Krankenkasse an und sagen Sie formlos: „Ich möchte eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V beantragen." Das genügt als Antrag. Die offiziellen Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erklären das Verfahren noch einmal Schritt für Schritt.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

  • Antragsformular Ihrer Krankenkasse (online oder in Papierform)
  • Ärztliche Bescheinigung mit: Diagnose, ab wann die Hilfe nötig ist, Dauer und Umfang
  • Entlassungsbericht der Klinik (falls vorhanden)
  • Informationen zu Kindern im Haushalt (Alter, Behinderung)
  • Angabe, wer sonst im Haushalt lebt und warum diese Person den Haushalt nicht übernehmen kann

Tipp: Bewahren Sie eine Kopie aller Unterlagen auf, das schützt Sie bei Rückfragen und beschleunigt eine eventuelle Verlängerung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob alles passt, hilft die AmiVio-Bürokratiehilfe beim Ausfüllen, keine Rechtsberatung (§ 1 RDG), nur organisatorische Hilfe, direkt mit der Pflege- oder Krankenkasse abrechenbar.


Schritt 2: Bewilligung und Start

Nach Eingang Ihres Antrags prüft die Krankenkasse:

  1. Anspruchsvoraussetzungen: Liegt einer der genannten Anlässe vor? Liegt die ärztliche Bescheinigung vor? Ist jemand im Haushalt, der den Haushalt führen kann?
  2. Dauer und Umfang: Die Kasse folgt der ärztlichen Empfehlung, kürzt aber gelegentlich auf den medizinisch notwendigen Mindestumfang.
  3. Anbieterwahl: Sie entscheiden selbst, von welchem Anbieter die Hilfe kommt, Wohlfahrtsverband, Pflegedienst oder privater Dienstleister. Voraussetzung: Vertragspartner der Kasse.

Bearbeitungsdauer: In der Regel 1 bis 15 Werktage. Bei Einschalten des Medizinischen Dienstes (z. B. wenn die Kasse Zweifel an der Notwendigkeit hat) bis zu 5 Wochen zusätzlich.

Wenn Sie kurzfristig Hilfe brauchen und die Bearbeitung läuft noch:

  • Bitten Sie die Klinik um eine vorläufige Bescheinigung, die unmittelbar gilt.
  • Organisieren Sie eine Selbstbeschaffung auf eigenes Risiko, wenn die Kasse nachträglich bewilligt, werden die Kosten (11,75 € pro Stunde) erstattet.
  • Stellen Sie beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung, falls Sie die Vorfinanzierung nicht leisten können, die Kasse gewährt die Hilfe vorläufig.

Übergangslösung: Viele Krankenkassen akzeptieren eine Kurzfrist-Genehmigung per E-Mail oder Telefon, wenn der Klinik-Entlassbericht noch nicht vorliegt. Fragen Sie gezielt nach § 38 SGB V „vorläufiger Leistungsbescheid", AmiVio kennt die Kassen-Wege in der StädteRegion und im Kreis Düren.


Was kostet die Haushaltshilfe?

Die Kosten sind transparent. Hier eine Übersicht mit Rechenbeispielen auf Basis von 2025/2026:

PostenBetrag
Erstattung pro Stunde (Krankenkasse)11,75 €
Üblicher Tagesumfang (8 Stunden)94,00 €
Ihre Zuzahlung pro Tag (10 %)mind. 5 €, max. 10 €
Ihre Zuzahlung pro Monat (30 Tage × 10 €)max. 300 €
Entfällt beiSchwangerschaft, Entbindung, Befreiung von Zuzahlungspflicht

Rechenbeispiele:

  • 2-Wochen-Einsatz, 5 Std./Tag, 10 Werktage: 50 Std. × 11,75 € = 587,50 € Gesamtkosten. Zuzahlung: ca. 50–100 €.
  • 4-Wochen-Einsatz, 8 Std./Tag, 20 Werktage: 160 Std. × 11,75 € = 1.880 € Gesamtkosten. Zuzahlung: 100–200 €.
  • 6-Wochen-Einsatz (mit Kind unter 12): bis zu 240 Std., Zuzahlung 150–300 €. In begründeten Einzelfällen verlängerbar.

Keine Vorauszahlung bei AmiVio: Wir rechnen nach Genehmigung direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie tragen nur Ihre gesetzliche Zuzahlung (5–10 €/Tag), den Rest übernimmt die Kasse.


Was die Haushaltshilfe konkret übernimmt

Die Haushaltshilfe ist breit aufgestellt. Was konkret dazugehört:

  • Haushalt: Reinigung (Staubsaugen, Wischen, Bad, Küche), Wäsche waschen, Bügeln, Betten beziehen, Müll entsorgen
  • Versorgung: Einkäufe und Apothekengänge, Mahlzeiten vor- oder zubereiten, Geschirr spülen
  • Begleitung: zu Nachsorge-, Reha- oder Arztterminen, zur Krankengymnastik, zur Reha-Sportgruppe
  • Organisation: Medikamentenplan sortieren, Anträge ausfüllen, Schriftverkehr mit Kasse und Behörden, Termine koordinieren
  • Kinderbetreuung (bei entsprechender Genehmigung): Bring- und Holfahrten zur Schule oder Kita, Hausaufgabenbegleitung, Mahlzeiten

Was nicht dazu gehört (und warum):

  • Medizinische Behandlungspflege (Verbandswechsel, Spritzen, Medikamentengabe) ist Sache eines ambulanten Pflegediensts nach § 37 SGB V oder § 39a SGB XI (Palliativ).
  • Pflegerische Tätigkeiten (Körperpflege, Lagern) fallen unter Pflegegrad-Leistungen, nicht § 38 SGB V.
  • Handwerker- oder Gartenarbeiten außerhalb der Haushaltsführung sind nicht abgedeckt. Hier hilft der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 €/Monat, ab Pflegegrad 1).

Wenn die Krankenkasse ablehnt

Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Häufige Gründe und Gegenargumente:

AblehnungsgrundGegenargument
„Pflegegrad liegt vor"§ 38 SGB V schließt Haushaltshilfe für die Haushaltsführung aus, wenn PG 2+ vorliegt, nicht für die Kinderversorgung.
„Partner kann den Haushalt führen"Nur wenn Partner tatsächlich verfügbar und geeignet ist (Berufstätigkeit, Alter, Gesundheit). Arbeitszeit reicht als Nachweis.
„Ärztliche Bescheinigung unzureichend"Erneute Bescheinigung mit konkreter Diagnose, Dauer und Umfang anfordern, Hausarzt:innen helfen.
„Selbstbeschaffung war ohne Genehmigung"Bei medizinischer Dringlichkeit Ausnahme möglich; ggf. einstweilige Anordnung beim Sozialgericht.

So legen Sie Widerspruch ein:

  1. Frist: Innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich widersprechen.
  2. Begründung: Auf konkrete Voraussetzungen des § 38 SGB V verweisen, ärztliche Bescheinigung, Anlass, fehlende Haushaltsführungsmöglichkeit.
  3. Neue Unterlagen: Ergänzende Bescheinigung des Hausarztes oder der Klinik beifügen.
  4. Bei erneuter Ablehnung: Klage vor dem Sozialgericht Aachen, kostenfrei in erster Instanz.

Wichtig: Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Wenn Sie sofort Hilfe brauchen, organisieren Sie diese auf eigenes Risiko und holen sich die Kosten über den Widerspruch zurück. Andernfalls: Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht (Eilverfahren).


Kombination mit anderen Leistungen

Wer nach dem Krankenhaus Hilfe braucht, kann oft mehrere Leistungen kombinieren. Hier die wichtigsten Bausteine:

  • Haushaltshilfe nach § 38 SGB V (Krankenkasse): 4 Wochen, ohne Pflegegrad. Bis 26 Wochen mit Kind unter 12.
  • Entlastungsbetrag 131 €/Monat (§ 45b SGB XI, Pflegekasse): ab Pflegegrad 1, zweckgebunden für Haushalt und Betreuung.
  • Verhinderungspflege 3.539 €/Jahr (§ 39 SGB XI, Pflegekasse): ab Pflegegrad 2, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit).
  • Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V, Krankenkasse): für medizinische Versorgung zu Hause nach Krankenhaus.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG, Steuer): 20 % der Kosten, max. 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr, auch ohne Pflegegrad.

Welche Kombination in Ihrem Fall die richtige ist, hängt von Pflegegrad, Familiensituation und Bedarf ab. Der AmiVio-Förderkompass führt Sie Schritt für Schritt durch die Möglichkeiten, kostenlos und ohne Anmeldung.


Checkliste: So starten Sie am Tag der Entlassung

Wer schon im Krankenhaus plant, gewinnt die entscheidenden Tage. Diese 7 Punkte decken den Standardfall ab:

  1. Arztgespräch in der Klinik: Klären, ob Sie zu Hause Hilfe brauchen werden, und wie lange voraussichtlich.
  2. Ärztliche Bescheinigung anfordern: Diagnose, ab wann die Hilfe nötig ist, Dauer und Umfang, diese Bescheinigung ist der Schlüssel zum Antrag.
  3. Krankenkasse anrufen oder Formular ausfüllen: Direkt aus der Klinik. Bei AmiVio übernehmen wir das gemeinsam mit Ihnen.
  4. Dienstleister kontaktieren (z. B. AmiVio): Verfügbarkeit für den Entlasstag abklären, sodass die Bezugsperson feststeht.
  5. Wohnung vorbereiten: Schlüsselübergabe, Zugang für die Helferin regeln, ggf. Nachbarn informieren.
  6. Medikamente und Hilfsmittel: Bei der Entlassung mitnehmen oder am Entlasstag über die Apotheke holen lassen.
  7. Nachsorgetermine festhalten: Arzttermine, Reha, Krankengymnastik, AmiVio begleitet Sie auf Wunsch.

Tipp: Wer unsicher ist, ob die Haushaltshilfe ausreicht oder welche Leistungen kombiniert werden können: Kostenlose Erstberatung bei AmiVio, Telefon 0241 9570 4333. Wir prüfen Ihren Anspruch und übernehmen auf Wunsch die gesamte Antragstellung.


Beratung in der StädteRegion Aachen

Die Pflegestützpunkte in der StädteRegion Aachen beraten kostenlos und unabhängig, auch zu Hause, wenn Sie nicht selbst kommen können. Zusätzlich finden Sie dort Hilfe bei Anträgen rund um Haushaltshilfe, Pflegegrad und Rehabilitation:

Kostenloses Pflegetelefon NRW: 0800 404 00 44 (Mo, Di, Mi, Fr 9–13 Uhr · Do 13–17 Uhr).

Wer in welchem Bezirk zuständig ist, die Beratungsstelle der StädteRegion hat für jeden Stadtbezirk eine eigene Ansprechperson. Telefonische Terminabsprache ist erforderlich.


Häufig gestellte Fragen

Wer zahlt die Haushaltshilfe nach dem Krankenhaus?

Die gesetzliche Krankenkasse (§ 38 SGB V) übernimmt die Kosten, nicht die Pflegekasse. Voraussetzung: ärztliche Bescheinigung und keine andere Person im Haushalt, die den Haushalt führen kann. Im Regelfall bis zu 4 Wochen, mit Kind unter 12 bis zu 26 Wochen. (Stand 01/2026, bitte aktuellen Rechtsstand prüfen.) Weitere Details auf unserer Service-Seite.

Wie schnell kann die Hilfe starten?

Im Idealfall am Tag der Entlassung. Wer sich schon während des Klinikaufenthalts meldet, organisiert die Versorgung vorab. Bei akutem Bedarf ist ein Start innerhalb von 24 bis 48 Stunden möglich, sofern die Krankenkasse vorab genehmigt. Bei kurzfristiger Eigeninitiative ohne Genehmigung besteht das Risiko, dass die Kosten nur teilweise oder gar nicht erstattet werden.

Was kostet mich die Haushaltshilfe persönlich?

Ihre Zuzahlung beträgt 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €. Beispiel: 8-Stunden-Tag = 94 € Gesamtkosten, Sie zahlen 9,40 €. Bei Schwangerschaft, Entbindung oder nachgewiesener Befreiung von der Zuzahlungspflicht entfällt der Eigenanteil. Der weitaus größte Teil wird direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet, keine Vorauszahlung.

Geht das auch ohne Pflegegrad?

Ja, das ist gerade der Punkt. § 38 SGB V ist eine Krankenkassenleistung und kommt ohne Pflegegrad infrage. Voraussetzung ist nur, dass keine schwere Pflegebedürftigkeit (PG 2+) vorliegt, die eine andere Leistungsform notwendig macht. Wer Pflegegrad 1 hat, kann sowohl § 38 SGB V als auch den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) parallel nutzen.

Bekomme ich die Hilfe auch, wenn Angehörige mithelfen könnten?

Die Krankenkasse prüft, ob eine im Haushalt lebende Person den Haushalt tatsächlich weiterführen kann, also Partner, erwachsene Kinder, Eltern. Berufstätigkeit oder die Pflege einer anderen Person schließen das aus. Die Krankenkasse darf nicht verlangen, dass jemand Urlaub nimmt. Wenn Angehörige aber ohnehin verfügbar und geeignet sind, ist § 38 SGB V nicht der richtige Weg, dann greifen eher Pflege- oder Entlastungsleistungen.

Was ist, wenn die Klinik kürzer als 7 Tage war?

Für § 38 SGB V gibt es keine Mindestdauer des Krankenhausaufenthalts. Auch nach einer ambulanten OP, einer ambulanten Krankenhausbehandlung oder einer schweren Erkrankung zu Hause greift der Anspruch. Wichtig ist die ärztliche Bescheinigung, nicht die Anzahl der Kliniktage.

Bekomme ich auch Hilfe bei einer Risikoschwangerschaft?

Ja. Während Schwangerschaft oder nach der Entbindung übernimmt die Krankenkasse die Haushaltshilfe nach § 24h SGB V, zeitlich unbegrenzt, solange medizinisch notwendig. Keine Zuzahlung in diesem Fall. Der Ratgeber zur Haushaltshilfe für Schwangere erklärt die Details. Begleitend informiert der Vergleich Betreuung vs. Pflege, welche Unterstützung wo eingreift.


Zusammenfassung

  • Anspruch: § 38 SGB V, gesetzliche Krankenkasse, 4 Wochen, oder 26 Wochen mit Kind unter 12.
  • Voraussetzung: Ärztliche Bescheinigung, keine andere Person im Haushalt verfügbar, kein Pflegegrad 2+.
  • Erstattung: 11,75 € pro Stunde. Zuzahlung 5–10 € pro Tag (entfällt bei Schwangerschaft).
  • Bearbeitung: 1–15 Werktage, bei MD-Beteiligung bis zu 5 Wochen zusätzlich.
  • Tipp: Antrag schon im Krankenhaus starten. Am Entlasstag steht die Hilfe bereit.
  • Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats, kostenfreie Klage vor dem Sozialgericht.
  • Kombination: Entlastungsbetrag 131 €/Monat, Verhinderungspflege 3.539 €/Jahr, § 35a EStG (20 % Steuer).

Stand: 08.07.2026 · Alle Beträge und Fristen nach § 38 SGB V, Stand 2026. Bitte aktuellen Rechtsstand prüfen, AmiVio übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit. Weitere Ratgeber im AmiVio-Ratgeber-Archiv.

Quellen und weiterführende Links

Unsicher, ob Ihre Krankenkasse die Haushaltshilfe übernimmt?

Wir prüfen kostenlos Ihren Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, helfen beim Antrag und rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.