Förderkompass: Was steht mir zu? | Haushaltshilfe Aachen
Haushaltshilfe und Alltagsbetreuung können von verschiedenen Stellen finanziert werden, je nach Ihrer Lebenssituation. Einen Teil rechnet AmiVio direkt ab, bei den übrigen Wegen unterstützen wir Sie beim Antrag. Wir prüfen Ihren Anspruch kostenlos.
Das rechnet AmiVio direkt ab
AmiVio ist nach § 45a SGB XI in Verbindung mit der AnFöVO NRW als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt. Leistungen der Pflegekasse laufen damit ohne Umweg über Sie.
Anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)
AmiVio ist nach § 45a SGB XI in Verbindung mit der AnFöVO NRW als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt. Damit sind Leistungen der Pflegekasse direkt abrechenbar.
Entlastungsbetrag der Pflegekasse (§ 45b SGB XI)
Ab Pflegegrad 1: 131 Euro pro Monat für Haushaltshilfe und Alltagsbetreuung, direkt mit der Pflegekasse abrechenbar (§ 45b SGB XI).
Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI)
Ab Pflegegrad 2: Bis zu 40 % der Pflegesachleistung lassen sich nach § 45a Abs. 4 SGB XI in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln, zusätzlich zum Entlastungsbetrag.
Verhinderungspflege / Ersatzpflege (§ 39 SGB XI)
Ab Pflegegrad 2: Braucht die pflegende Person eine Pause, übernimmt die Pflegekasse die Ersatzbetreuung nach § 39 SGB XI. Der gemeinsame Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 €.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
Für Umbauten und Anpassungen, die das Wohnen zu Hause weiter möglich machen, bezuschusst die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Umzug, Möbeltransport und Wohnungsanpassung übernimmt AmiVio auf Wunsch mit.
Steuerbonus für Privatzahler (§ 35a EStG)
Privat gezahlte Leistungen sind als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG mit 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld absetzbar. (Details mit der Steuerberatung klären.)
Kostenübernahme über den Träger
Über diese Leistungen entscheidet der jeweilige Kostenträger im Einzelfall. AmiVio hat hier keine bestehende Abrechnungsvereinbarung, sondern unterstützt Sie beim Antrag: wir erklären die Voraussetzungen, stellen die Unterlagen zusammen und begleiten den Schriftwechsel.
Haushaltshilfe bei Krankheit und nach dem Krankenhaus (§ 38 SGB V)
Bei Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V übernehmen. Gesetzlich vorgesehen ist das mit einem Kind unter 12 Jahren im Haushalt; ohne Kind übernehmen viele Kassen die Kosten als Satzungsleistung (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 6 SGB V). Wir unterstützen Sie beim Antrag bei Ihrer Krankenkasse.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 24h SGB V)
Bei Schwangerschaft und Entbindung sieht § 24h SGB V eine Haushaltshilfe der Krankenkasse vor, wenn die Haushaltsführung nicht mehr selbst möglich ist. Wir unterstützen Sie beim Antrag bei Ihrer Krankenkasse.
Haushaltshilfe nach Arbeits- und Wegeunfällen (§ 42 SGB VII)
Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall trägt die Berufsgenossenschaft die Haushaltshilfe nach § 42 SGB VII i. V. m. § 74 SGB IX. Wir unterstützen Sie beim Antrag beim zuständigen Unfallversicherungsträger.
Wohnungshilfe nach Unfällen (§ 41 SGB VII)
Macht ein Arbeits- oder Wegeunfall eine andere Wohnung oder eine Wohnungsanpassung nötig, kommt die Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII infrage. Wir unterstützen Sie beim Antrag bei der Berufsgenossenschaft und übernehmen Umzug und Transport.
Umzugskosten über das Jobcenter (§ 22 Abs. 6 SGB II)
Bei Bezug von Bürgergeld können Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter übernommen werden. Die Zusage muss vor dem Umzug vorliegen. Wir unterstützen Sie beim Antrag beim Jobcenter.
Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
Kann der Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht weitergeführt werden und greift keine andere Leistung, kommt die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII über das Sozialamt infrage. Wir unterstützen Sie beim Antrag.
So gehen wir gemeinsam vor
- Wir klären in einem kostenlosen Gespräch Ihre Situation.
- Wir prüfen, welche Optionen für Sie infrage kommen.
- Leistungen der Pflegekasse (§ 45b, § 45a Abs. 4 und § 39 SGB XI) rechnen wir direkt ab.
- Bei Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Jobcenter oder Sozialamt unterstützen wir Sie beim Antrag.
AmiVio ist kein Pflegedienst und erbringt keine häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Wir übernehmen Haushaltshilfe, Betreuung und Alltagsunterstützung und ergänzen damit die Arbeit von Pflegediensten.
Rechtlicher Hinweis: Alle Angaben zu Beträgen und Paragrafen entsprechen dem Stand 07/2025 und werden regelmäßig geprüft. Änderungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung sind möglich. Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.
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