Pflegegrad beantragen 2026: Ablauf, Fristen und 70 € Entschädigung bei Verzug
Aktualisiert am 02.07.2026 · Lesezeit ca. 11 Minuten
Wer heute einen Pflegegrad beantragt, hat Anspruch auf klare Fristen — und auf 70 € Entschädigung pro Woche, wenn die Pflegekasse die Frist reißt. In diesem Ratgeber finden Sie den kompletten Ablauf von 2026, die gesetzlichen Fristen je nach Situation, das korrekte Vorgehen bei Widerspruch und konkrete Adressen in der StädteRegion Aachen. Eine Übersicht aller Leistungen und Förderungen finden Sie im AmiVio-Förderkompass — und alle weiteren Ratgeber im Ratgeber-Archiv.
Die Pflegekasse muss über Ihren Antrag auf Pflegeleistungen spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Im Krankenhaus, in der Reha oder im Hospiz verkürzt sich die Frist auf 5 Arbeitstage (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Hält die Pflegekasse die Frist nicht ein, zahlt sie 70 € Entschädigung pro angefangener Woche Verzug (§ 18c Abs. 5 SGB XI).

Die 4 wichtigsten Fakten für 2026
1) Regelfrist: 25 Arbeitstage ab Antragseingang
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Werktagen (Montag bis Freitag, ohne Feiertage) entscheiden und Ihnen den schriftlichen Bescheid zustellen. In der Praxis entspricht das rund fünf Kalenderwochen. Stichtag ist der Tag, an dem Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingeht — nicht das Datum der Begutachtung.
2) Fast-Track: 5 Arbeitstage im Krankenhaus
Befindet sich die pflegebedürftige Person bei Antragstellung im Krankenhaus, in einer stationären Reha, im Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung, muss die Begutachtung innerhalb von 5 Arbeitstagen stattfinden. Der Hintergrund: Die Weichen für die Entlassung müssen schnell stehen, damit die Versorgung zu Hause am ersten Tag funktioniert.
3) 70 € Entschädigung pro Woche Verzug
Wird die 25-Arbeitstage-Frist ohne Verschulden der antragstellenden Person überschritten, zahlt die Pflegekasse 70 € pro angefangener Woche Verzug. Das gilt auch für die verkürzten Fristen. Ausnahmen: Die Pflegekasse hat den Verzug nicht zu vertreten (etwa weil Sie einen Begutachtungstermin mehrfach abgesagt haben), oder die Person befindet sich bereits vollstationär mit mindestens Pflegegrad 2.
4) Rückwirkende Leistungen ab Antragsmonat
Sie verlieren kein Geld durch eine späte Bearbeitung. Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend gezahlt — sobald der Pflegegrad feststeht. Sie können also schon vor dem Bescheid mit einem Pflegedienst starten; die Kosten werden ab Antragsmonat anerkannt.
Schritt 1: Den Antrag stellen
Der Antrag ist formlos — Sie brauchen kein spezielles Formular, um ihn auszulösen.
So geht es:
- Telefonisch bei Ihrer Pflegekasse anrufen (gehört zur Krankenkasse). Vorteil: Sie haben sofort einen Nachweis im Call-Protokoll.
- Schriftlich per Brief oder E-Mail an die Pflegekasse. Vorteil: Nachweis durch Einwurfeinschreiben mit Eingangsbestätigung.
- Online über das Portal Ihrer Krankenkasse (immer mehr Kassen bieten das an).
Direkt zur Online-Antragstellung Ihrer Pflegekasse:
- AOK: Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung · Pflegegrad beantragen — Übersicht
- BARMER: Anträge auf Pflegeleistungen (online oder als PDF) · Pflegeleistungen Übersicht
- TK: TK-Pflege-Antrag online · Antrag und Pflegegrad ermitteln
Sie sind bei einer anderen Kasse versichert? Rufen Sie einfach bei Ihrer Krankenkasse an und sagen Sie formlos: „Ich möchte Leistungen der Pflegeversicherung beantragen." Das genügt als Antrag — Sie brauchen keinen konkreten Pflegegrad zu nennen. Die offizielle Antrags-Information des Medizinischen Dienstes erklärt das Verfahren noch einmal Schritt für Schritt.
Formulierung — reicht als Einzeiler:
„Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung für [Name, Versichertennummer, Geburtsdatum]. Bitte um Übersendung der Antragsunterlagen und Mitteilung des Begutachtungstermins."
Tipp: Bewahren Sie den Nachweis über den Eingangstag auf — das ist Ihr Beweis für die 25-Arbeitstage-Frist. Am besten per Einwurfeinschreiben mit Sendungsverfolgung oder mit Eingangsbestätigung der Pflegekasse.
Sie brauchen Hilfe beim Ausfüllen? Die AmiVio-Bürokratiehilfe für Senioren übernimmt das Ausfüllen der Anträge, den Schriftverkehr mit der Pflegekasse und die Vorbereitung des MD-Termins. Keine Rechtsberatung (§ 1 RDG), nur organisatorische Hilfe — direkt mit der Pflegekasse abrechenbar.
Schritt 2: Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Nach Eingang Ihres Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) bzw. bei Privatversicherten Medicproof. Der Termin wird Ihnen schriftlich oder telefonisch vorgeschlagen.
Was passiert beim Termin?
- Ort: Meist bei Ihnen zu Hause — dort kann der Gutachter die tatsächliche Versorgungssituation am besten einschätzen.
- Dauer: 60 bis 90 Minuten.
- Bewertet werden Selbstständigkeit und Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Neues Begutachtungsassessment, NBA): Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen, Alltagsleben und soziale Kontakte.
- Wer sollte dabei sein? Pflegende Angehörige, ggf. Bevollmächtigte. Wenn Sie selbst unsicher sind, ob Sie alles Wichtige ansprechen — Angehörige können den Alltag aus ihrer Sicht ergänzen.
Pflegetagebuch — der wichtigste Tipp für die Vorbereitung:
Führen Sie mindestens eine Woche vor dem Termin ein Pflegetagebuch. Notieren Sie täglich:
- Welche Hilfe wurde bei welcher Tätigkeit benötigt?
- Wie lange hat das gedauert?
- Was konnte die Person alleine, was nicht?
- Welche Hilfsmittel werden genutzt?
Dieses Tagebuch ist Ihr stärkstes Argument im Termin. Es macht den tatsächlichen Bedarf sichtbar — Pauschalaussagen wie „sie braucht viel Hilfe" helfen dem Gutachter nicht. Detailfragen zur Vorbereitung beantworten wir gerne im persönlichen Gespräch — alternativ enthält der FAQ-Bereich weitere typische Antworten rund um Antrag und Pflegegrad.
Schritt 3: Bescheid und Pflegegrad
Der Medizinische Dienst erstellt ein Gutachten und schickt es an die Pflegekasse. Diese entscheidet auf Grundlage des Gutachtens und schickt Ihnen einen schriftlichen Bescheid.
Punktwerte für die Pflegegrade:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte — geringe Beeinträchtigung
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte — erhebliche Beeinträchtigung
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte — schwere Beeinträchtigung
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte — schwerste Beeinträchtigung
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte — schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
Leistungen je Pflegegrad 2026:
- Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag 131 €/Monat (1.572 €/Jahr), Pflegeberatung, Wohnraumanpassung bis 4.000 €.
- Pflegegrad 2: Pflegegeld 347 € oder Pflegesachleistungen 796 €/Monat, Verhinderungspflege 3.539 €/Jahr, Entlastungsbetrag 131 €/Monat.
- Pflegegrad 3: Pflegegeld 599 € oder Sachleistungen 1.497 €/Monat.
- Pflegegrad 4: Pflegegeld 800 € oder Sachleistungen 1.859 €/Monat.
- Pflegegrad 5: Pflegegeld 990 € oder Sachleistungen 2.299 €/Monat.
Die Fristen 2026 im Überblick

| Situation | Gesetzesgrundlage | Frist Begutachtung | Frist Bescheid |
|---|---|---|---|
| Regulärer Antrag zu Hause | § 18c Abs. 1 SGB XI | Teil der Gesamtfrist | 25 Arbeitstage |
| Krankenhaus / Reha / Hospiz | § 18a Abs. 5 SGB XI | ≤ 5 Arbeitstage | unverzüglich danach |
| Häusliche Pflegezeit / Familienpflegezeit | § 18a Abs. 6 SGB XI | ≤ 10 Arbeitstage | unverzüglich danach |
| Direkt im Anschluss an Klinik: Kurzzeitpflege | § 18a Abs. 5 SGB XI | ≤ 10 Arbeitstage nach Beginn der Kurzzeitpflege | unverzüglich danach |
| Frist überschritten | § 18c Abs. 5 SGB XI | — | 70 € pro angefangener Woche |
Die 70-€-Entschädigung: So setzen Sie sie durch
Die Entschädigung ist kein Trostpreis, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Sie ist auch nicht von einem Widerspruch abhängig — sie entsteht automatisch, sobald die Frist ohne Verschulden Ihrerseits überschritten ist. Die vollständige Rechtsgrundlage: § 18c SGB XI (Gesetze im Internet), Absatz 5. Der Medizinische Dienst beschreibt das Pflegebegutachtungsverfahren aus Versicherten-Sicht; das BMG erklärt die Begutachtungsfristen.
Rechenbeispiele
- 2 Wochen Verzug: 2 × 70 € = 140 €
- 4 Wochen Verzug: 4 × 70 € = 280 €
- 8 Wochen Verzug: 8 × 70 € = 560 €
In 5 Schritten zur Auszahlung
- Antragsdatum nachweisen: Einwurfeinschreiben-Beleg oder Eingangsbestätigung der Pflegekasse heraussuchen.
- 25 Arbeitstage abzählen: Ab Eingangstag 25 Werktage (Mo–Fr, ohne Feiertage) zählen — das ist der späteste Tag für den Bescheid.
- Schriftlich nachfragen: Per Einschreiben mit 14-Tage-Frist. Verweis auf § 18c Abs. 1 SGB XI.
- Entschädigung einfordern: Pro angefangener Woche Verzug 70 € schriftlich fordern — mit konkreter Auflistung der Wochen und Gesamtsumme.
- Bei weiterer Verzögerung: Nach 6 Monaten ohne sachlichen Grund können Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben (§ 88 SGG). Die Klage ist kostenfrei.
Der Anspruch auf 70 € verjährt nach 4 Jahren (§ 45 SGB I). Fordern Sie ihn also auch rückwirkend ein, falls die Verzögerung schon länger zurückliegt.
Widerspruch: Wenn der Pflegegrad zu niedrig ist
Etwa jeder dritte Bescheid führt zu einer niedrigeren Einstufung als beantragt. Das ist kein Grund zur Resignation — die Erfolgsquote bei Widersprüchen liegt laut Verbraucherzentrale bei rund einem Drittel.
So legen Sie Widerspruch ein
- Frist: Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen (formlos möglich).
- Begründung: Innerhalb weiterer 14 Tage nachliefern. Verweisen Sie auf konkrete Punkte aus dem Gutachten, die Sie anders bewerten, und ergänzen Sie das Pflegetagebuch.
- Neue Begutachtung: In der Regel wird eine erneute Begutachtung angesetzt, oft durch einen anderen Gutachter.
- Bei erneuter Ablehnung: Klage vor dem Sozialgericht — kostenfrei in erster Instanz.
Wichtig: Im Widerspruchsverfahren gibt es keine 25-Arbeitstage-Frist. Trotzdem gilt: Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich — kostenfrei vor dem Sozialgericht. Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls steht der AmiVio-Förderkompass bereit.
Was AmiVio für Sie übernimmt
Je nach Pflegegrad und Lebenssituation stehen Ihnen unterschiedliche Leistungen zu. Wir helfen Ihnen, das Richtige zu beantragen — und setzen es praktisch um. Eine vollständige Übersicht aller Förderungen und Leistungen finden Sie im AmiVio-Förderkompass.
- Entlastungsbetrag (131 €/Monat) nutzen: Wenn Sie Pflegegrad 1 haben, ist der Entlastungsbetrag Ihre einzige monatliche Leistung. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab — Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Mehr zum Entlastungsbetrag.
- Verhinderungspflege (3.539 €/Jahr): Ab Pflegegrad 2 — wir übernehmen stunden- oder tageweise die Betreuung, damit Sie als pflegender Angehöriger Auszeiten haben. Mehr zur Verhinderungspflege.
- Haushaltshilfe nach § 38 SGB V: Auch ohne Pflegegrad, etwa bei Krankenhausaufenthalt oder schwerer Erkrankung. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten direkt. Mehr zur Haushaltshilfe.
- Bürokratiehilfe für den Antrag: Wir füllen Anträge aus, ordnen den Schriftverkehr mit der Pflegekasse und bereiten den MD-Termin vor. Mehr zur Bürokratiehilfe.
- Kostenlose Prüfung Ihres Anspruchs: Rufen Sie uns an unter 0241 9570 4333, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@amivio.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir prüfen kostenlos, welche Leistungen Ihnen zustehen — und unterstützen bei der Antragstellung. Alle AmiVio-Leistungen im Überblick: /leistungen/.
Beratung in der StädteRegion Aachen
Die Pflegestützpunkte in der StädteRegion Aachen beraten kostenlos und unabhängig — auch Hausbesuche sind möglich. Wenn Sie bereits eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater haben, finden Sie auf unserer Kooperations-Seite für Pflegeberater Informationen, wie wir gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Pflegeberater die Versorgung schnell sicherstellen.
- Pflegestützpunkt der StädteRegion Aachen · Zollernstraße 10, 52070 Aachen · Telefon: 0241 5198-5065 · pflegeberatung@staedteregion-aachen.de
- Pflegestützpunkt der AOK Rheinland/Hamburg · Karlshof am Markt, 52062 Aachen · Telefon: 0241 464-264
- Pflegestützpunkt der AOK Stolberg · Sonnentalstraße 2, 52222 Stolberg
Kostenloses Pflegetelefon NRW: 0800 404 00 44 (Mo, Di, Mi, Fr 9–13 Uhr · Do 13–17 Uhr)
Wer in welchem Bezirk zuständig ist — die Beratungsstelle der StädteRegion hat für jeden Stadtbezirk eine eigene Ansprechperson. Telefonische Terminabsprache ist erforderlich.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Pflegegrad-Antrags?
Im Regelfall 25 Arbeitstage ab Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Im Krankenhaus, in der Reha oder im Hospiz nur 5 Arbeitstage für die Begutachtung. Bei häuslicher Pflegezeit gilt eine 10-Arbeitstage-Frist.
Bekomme ich Geld, wenn die Pflegekasse zu spät entscheidet?
Ja. 70 € pro angefangener Woche Verzug (§ 18c Abs. 5 SGB XI), sofern die Pflegekasse den Verzug zu vertreten hat und kein stationärer Pflegefall mit mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Ab wann gelten meine Leistungen?
Rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung — unabhängig davon, wann der Bescheid kommt. Sie können also schon vor dem Bescheid einen Pflegedienst beauftragen.
Kann ich einen zu niedrigen Pflegegrad anfechten?
Ja. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Die Erfolgsquote liegt bei rund einem Drittel. Führen Sie ein Pflegetagebuch, um die Alltagsrealität sichtbar zu machen.
Was passiert, wenn kein Pflegegrad bewilligt wird?
Sie haben weiterhin Anspruch auf die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Außerdem können Sie andere Leistungen prüfen — etwa den Entlastungsbetrag (gilt nur ab Pflegegrad 1), die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V bei Krankheit oder Schwangerschaft, oder Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG (20 % steuerlich absetzbar). Eine Übersicht aller Optionen bietet der AmiVio-Förderkompass.
Wer zahlt, wenn ich noch keinen Pflegegrad habe, aber sofort Hilfe brauche?
Die Krankenkasse übernimmt die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V bei Krankenhausaufenthalt, schwerer Erkrankung oder Schwangerschaft — auch ohne Pflegegrad. Hier mehr erfahren. Auch der Ratgeber zu Betreuung vs. Pflege hilft Ihnen, die richtige Unterstützungsform zu wählen.
Zusammenfassung
- Frist: 25 Arbeitstage Regelfall, 5 im Krankenhaus, 10 bei Pflegezeit.
- Entschädigung: 70 € pro angefangener Woche Verzug — automatisch, schriftlich einfordern.
- Rückwirkend: Leistungen ab Antragsmonat, auch wenn der Bescheid später kommt.
- Widerspruch: Innerhalb eines Monats, kostenlos, Erfolgsquote ~33 %.
- Vorbereitung: Pflegetagebuch eine Woche vor dem Termin führen — wichtigstes Argument für den Gutachter.
Stand: 02.07.2026 · Alle Beträge und Fristen nach SGB XI und SGB V, Stand 2026. Bitte aktuellen Rechtsstand prüfen — AmiVio übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit. Weitere Ratgeber im AmiVio-Ratgeber-Archiv.
Quellen und weiterführende Links
- § 18c SGB XI — Fristen und 70-€-Entschädigung (Gesetze im Internet)
- § 39 SGB XI — Verhinderungspflege
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag 131 €
- § 38 SGB V — Haushaltshilfe der Krankenkasse
- § 88 SGG — Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
- BMG: Verhinderungspflege — offizielle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit
- BMG: Begutachtungsfristen — Stand 06.01.2026
- Medizinischer Dienst: Pflegebegutachtung — offizielles Verfahren
- Verbraucherzentrale: Fristen bei der Pflegekasse
- Pflegewegweiser NRW — Beratungsstellen und Pflegestützpunkte
Unsicher, welcher Pflegegrad passt oder welche Leistung Ihnen zusteht?
Wir prüfen kostenlos Ihren Anspruch auf Pflegegrad, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege oder Haushaltshilfe nach § 38 SGB V — und helfen bei der Antragstellung.